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Verkehrsrecht

Bereits ein kleiner Blechschaden kann im Rahmen der Auseinandersetzung mit der eigenen oder gegnerischen Haftpflichtversicherung erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Die gegnerische Haftpflichtversicherung profitiert dabei davon, dass derjenige, der unverschuldet in einen Unfall gerät, die Unfallregulierung häufig selbst ohne anwaltliche Hilfe vornimmt, weil er davon ausgeht, dass die Unfallregulierung ohne Probleme und fachlich richtig vonstatten gehen wird.

Die Wirklichkeit sieht aber meist ganz anders aus, da die gegnerische Haftpflichtversicherung bei der Abwicklung des Schadens nicht Ihrem Wohl verpflichtet ist, sondern vornehmlich das Ziel verfolgt, den eingetretenen Schaden zu ihren eigenen Gunsten kleinzurechnen und den Geschädigten von der weiteren Geltungmachung von Schadensersatzansprüchen abzuhalten. Um dieses zu erreichen, bietet Ihnen die gegnerische Versicherung beispielsweise an, einen eigenen Gutachter vorbeizuschicken, der den Schaden an Ihrem Kfz aufnimmt. Was zunächst als dankenswerter Service der gegnerischen Versicherung aussieht, kann schnell dazu führen, dass Ihre Schadensersatzansprüche vermindert werden -der Gutachter gehört zur gegnerischen Versicherung und ist dadurch bei der Begutachtung der Schäden sicherlich nicht ganz neutral. In der Folge werden von der gegnerischen Versicherung einfach Schadenspositionen kleingerechnet oder schlichtweg vergessen, zum Teil werden Kürzungen der Schadenspositionen mit Urteilen aus der Rechtsprechung begründet, die, wie kann es auch anders sein, grundsätzlich die Position der Versicherung stützen, während eine günstige Rechtsprechung für den Geschädigten grundsätzlich verschwiegen wird.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass derjenige, der unverschuldet in einen Unfall gerät, nicht das Risiko und die Belastungen einer Unfallregulierung auf sich zu nehmen braucht,  sondern einen Anwalt mit der Unfallregulierung beauftragen sollte. Zum einen trägt der Gegner bzw. seine Haftpflichtversicherung bei einem unverschuldeten Unfall Ihre  Anwaltskosten, zum anderen zeigt die Erfahrung, dass mit anwaltlicher Hilfe die Schadensersatzansprüche deutlich höher ausfallen. Neben den Anwaltskosten hat die gegnerische Haftpflichtversicherung, sofern Sie unverschuldet in den Verkehrsunfall verwickelt wurden und die Bagatellgrenze des Fahrzeugschadens überschritten wird, auch die Kosten eines von Ihnen bestellten Gutachters zu tragen.

Sofern Sie den Unfall verschuldet haben, sollten Sie auf jeden Fall zeitnah anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da abgesehen von der reinen Unfallschadenregulierung es erforderlich werden kann, strafrechtliche und/oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Aspekte in die Betrachtung mit einzubeziehen.

Folgende Gebiete des Verkehrsrechtes werden von mir schwerpunktmäßig bearbeitet:

– Durchsetzung der Unfallregulierung bei Sachschäden
– Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen
– Abstandsdelikte
– Rotlichtverstöße
– Geschwindigkeitsübertretungen
– Trunkenheitsfahrten
– Trunkenheit im Verkehr
– Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort („Fahrerflucht“)
– Nötigung im Straßenverkehr
– Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
– Körperverletzungsdelikte

Wenn Sie als Geschädigter eines unverschuldeten Verkehrsunfalles ein Gutachten über den Fahrzeugschaden erstellen lassen wollen, biete ich Ihnen an, Kontakt mit einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Fahrzeugschäden, mit dem ich seit Jahren vertrauensvoll zusammenarbeite, herzustellen.  Aus Gründen der Zeitersparnis können Sie natürlich auch selbst sofort Kontakt zum Herrn

Dipl.-Ing. Rafael Andres Haack
Ingenieurbüro Haack
Taunusstraße 17
65760 Eschborn
Tel.: 06173-99 89 91
Mobil: 0177-39 39 559
rhaack@ingenieurbuero-haack.de
www.ingenieurbuero-haack.de

herstellen.