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Strafrecht

Ein Strafverfahren kann ohne Weiteres Ihre berufliche und persönliche Existenz in erheblichem Maße beeinträchtigen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, bereits so früh als möglich planvoll und lenkend auf das Verfahren einzuwirken. Hierdurch kann im Idealfall eine frühzeitige, negative – und unter Umständen nicht mehr rückgängig zu machende – Beeinflussung des weiteren Strafverfahrens vermieden werden.

Für den Fall, dass Sie festgenommen werden, sind Sie nur verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Ich habe durchaus Verständnis dafür, dass Sie „die Dinge“ sofort richtig stellen wollen. Trotzdem kann ich Ihnen nur raten, dass Sie sich unter keinen Umständen ohne vorherige Absprache mit Ihren Verteidiger zu den erhobenen Vorwürfen äußern, denn alles was Sie gegenüber den Polizeibeamten sagen, kann später gegen Sie als Beweismittel verwendet werden. Ihr eventuell später ausgeübtes Schweigerecht wird Ihnen dann möglicherweise nicht mehr viel nützen.

Das Gleiche gilt, wenn Sie als Beschuldigter einer Straftat von der Polizei eine Vorladung zu einer Vernehmung bekommen. Zunächst sind Sie nicht verpflichtet, zu der polizeilichen Vernehmung zu erscheinen. Sie können die Vorladung, ohne dass Ihnen dies negativ ausgelegt werden kann, schlichtweg ignorieren. Anstandshalber sollten Sie den polizeilichen Vernehmungstermin telefonisch absagen. Lassen Sie sich dabei nicht in ein Gespräch über die Sache verwickeln.

Spätestens in diesem Verfahrensstadium sollten Sie Kontakt zu einem Strafverteidiger aufnehmen, um nach Einsicht in die Ermittlungsakte und Besprechung von dieser eventuell eine Einlassung abzugeben. In diesem Zusammenhang weise ich Sie daraufhin, dass Sie bei einer Vorladung von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht die Verpflichtung haben, zu erscheinen. Auch bei dieser Vorladung brauchen Sie keine Angaben zur Sache zu machen. Erscheinen Sie allerdings nicht zu dieser Vorladung, können Sie vorgeführt werden. Es ist ratsam, diesen Termin niemals ohne Strafverteidiger wahrzunehmen.

Für den Fall, dass die Polizei vor Ihrer Haustür bzw. Wohnungstür steht und Ihre Wohnung durchsuchen möchte, lassen Sie sich zunächst den richterlichen Durchsuchungsbeschluss zeigen. Zudem sollten Sie vor der Durchsuchung unverzüglich telefonischen Kontakt mit einem Strafverteidiger aufnehmen. Auch diesbezüglich gilt, dass Sie nur verpflichtet sind, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Schweigen Sie zu dem Tatvorwurf, auch wenn die Polizisten immer wieder eine Drucksituation und Drohkulisse aufbauen, indem sie anmerken, dass ohnehin alles aufgeklärt wird und Ihre Mitwirkung an der Aufklärung Ihnen positiv angerechnet wird. Unterbinden Sie in diesem Zusammenhang Gespräche der Polizisten mit Familienangehörigen.
Begleiten Sie die Polizisten bei der Durchsuchung in jeden Raum. Erklären Sie sich niemals mit der Sicherstellung von Gegenständen einverstanden, da ansonsten die Erforderlichkeit der Beschlagnahme im nachfolgenden Prozess nicht angefochten werden kann. Überprüfen Sie nach Abschluss der Durchsuchung das Durchsuchungsprotokoll im Hinblick auf die beschlagnahmten Gegenstände.

Folgende Gebiete werden von mir schwerpunktmäßig verteidigt:
– Betrugsdelikte
– Diebstahlsdelikte
– Gefährdung des Straßenverkehrs
– Insolvenzstraftaten
– Körperverletzungsdelikte
– Raub- und Erpressungsdelikte
– Straftaten gegen das Leben
– Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz
– Trunkenheit im Verkehr
– Urkundendelikte